Sachverstand Grüterich
Tätigkeitsbereiche
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Gerichtsgutachten

  • werden vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben

Privatgutachten

  • für die Prüfung  von eigenen Ansprüchen
  • für die Prüfung von fremden Ansprüchen

Beweissicherung

  • Auf der Grundlage von richterlichen Beschlüssen werden im Rahmen von Durchsuchungen Computer und Zubehör beschlagnahmt
  • Im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine Straftat geht es oft um die Auswertung von Daten auf diesen Geräten

Schiedsgutachten

  • Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen Dritten zu einem umstrittenen Sachverhalt
  • die Parteien erhalten eine verbindliche Klärung
  • der Gang zum Gericht wird vermieden
  • das Gericht ist an die im Schiedsgutachten getroffene Tatsachenfeststellung (außer bei grober Unrichtigkeit) gebunden

Versicherungsgutachten

  • werden von Versicherungen im Rahmen der Schadensregulierungen in Auftrag gegeben. In der Regel geht es dabei um die Feststellung des Schadens und der Schadensursache, der Restwertbestimmung und Ermittlung der Kosten für die Schadensregulierung
  • werden von Versicherungsnehmern in Auftrag gegeben, wenn Erstattungsansprüche gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden sollen. Etwa bei unterschiedlicher Auffassung über die Schadenshöhe

Wertgutachten

  • dienen der Feststellung des tatsächlichen Werts bei Kauf, Verkauf, Insolvenz, Unternehmensübergang und Erbschaft
  • ermittelt werden der Zeitwert, der Neuwert/Wiederbeschaffungswert, der Verkehrswert und der Rumpfwert

Fertigstellungsbescheinigung

  • mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen am 01.05.2000 besteht die Möglichkeit die Abnahme eines Werkes durch die Fertigstellungsbescheinigung eines Sachverständigen zu ersetzen
  • die Fertigstellungsbescheinigung wird neutral und unabhängig erstellt
  • vor Ort wird festgestellt, ob das Werk frei von Mängeln ist

Mediation

  • ist die Verhandlung zwischen Konfliktparteien im Beisein eines Dritten
  • sie dient der gütlichen Einigung zwischen den Parteien
  • die Freiwilligkeit der Parteien ist unbedingte Voraussetzung einer Mediation